AGB

von Laumer Kalenderbindungen

 
1. Geltungsbereich / Angebote / Verträge
  1. Verträge mit der Laumer GmbH & Co. KG (nachfolgend „Laumer“ genannt) werden ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen.
  2. Der Geltung anderer Bedingungen, insbesondere der Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Diese gelten nur, wenn Sie ausnahmsweise mit ausdrücklichem schriftlichem Einverständnis des Auftragnehmers vereinbart wurden. Der Schriftform bedarf auch die Abbedingung der Schriftform selbst.
  3. Angebote von Laumer sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Bei Nichteinhaltung der Vereinbarungen, unter denen der Auftrag übernommen wurde, sowie bei Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Auftraggebers, behalten wir uns den Rücktritt vom Auftrag ohne Anspruch auf Schadenersatz des Auftraggebers vor.
  4. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, können als Dauerschuldverhältnisse, mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, wenn rechtzeitig am dritten Werktag des Monats die Kündigung eingeht.
  5. Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Mehr- oder Minderlieferungen von ±10 % der bestellten Ware gelten als vertragsgemäß. Innerhalb dieser Abweichung wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet.
  2. Ausführungsunterlagen
  1. Die für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. (z.B.: geheftetes Reihenfolgemuster)
  2. Vom Auftraggeber zu stellendes Auftragsgut ist dem Auftragsnehmer verarbeitungsfertig bereitzustellen (z.B.: Standbogen, Layout, Werkzeichnungen mit Maßangaben etc.) und muss vollständig beigefügt werden. Der Auftraggeber hat alle Kosten für Arbeitsvorbereitungen und Arbeitsunterbrechungen zu tragen, sowie alle Kosten die durch Unvollständigkeit oder Fehlen von erforderlichem Auftragsgut anfallen.
  3. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen weder vervielfältigt, veröffentlicht, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden, sofern keine ausdrückliche Genehmigung vorliegt. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.
  4. Der Auftragnehmer kann mit Zustimmung des Auftraggebers auf dem Auftragsgut auf seine Firma hinweisen. Dies gilt insbesondere bei vom Auftragnehmer geleisteten Entwurfsarbeiten technischer und gestalterischer Art. Der Auftraggeber darf seine diesbezügliche Zustimmung nicht unbilligen, d.h. nicht ohne das Vorliegen sachlicher Gründe, verweigern.
  3. Rohmaterialien
  1. Für einen zuverlässigen Beschnitt liefern Sie uns bitte je Form einen auf Endformat auslinierten Standbogen, Schneidzeichen mitgedruckt.
  2. Rohmaterialien, die vom Auftraggeber geliefert werden, insbesondere Druckbogen, sind unter Angabe der Menge frei vom Pfändrecht Dritter frei Haus auf eigene Gefahr des Auftraggebers anzuliefern. Anlieferungen nur Montag – Donnerstag 6.00 – 15.00 Uhr; Freitag 6.00 – 12.30 Uhr. Die Bogen sind rechtwinklig und glatt aufgestoßen anzuliefern und mit genügenden Signatur- und Flattermarken zu versehen. Der Druck muss Wisch- und Scheuerfest angetrocknet sein und das Papier ohne Spannung plan liegen. Es kann ohne Drucklackierung zum Ablegen führen. Bei unserer Angebotserstellung gehen wir von Drucklackierung aus. Der Verarbeitungszuschuss beträgt bei normaler Beschaffenheit je nach Höhe der Druckauflage 2-5 %. Für den ersten und letzten Bogen sowie Titel- und Vorsatzblätter, cellophanierte Umschläge oder bei schwierigen Falzarbeiten soll der Zuschuss dementsprechend höher sein. Der Zuschuss wird immer von der jeweiligen Bindequote aus berechnet. Laumer ist nicht verpflichtet, angelieferte Rohbogen auf Menge und Beschaffenheit zu überprüfen. Irgendwelche Ansprüche, insbesondere auf Aussortierung von Schimmelbögen und Druckereifehlern vor oder während der Fertigung, werden ausdrücklich abgelehnt.
  Zuschusstabelle Kalenderfertigung
Auflage =Bogen bis Auflage 3000 Expl. Bogenzahl angeben
200 25,0% 260 100
500 20,0% 600 150
1.000 15,0% 1.200 200
2.000 10,0% 2.300 300
3.000 8,0% 3.300 350
5.000 6,0% 5.400
7.500 5,0% 8.000
10.000 4,0% 10.500
20.000 3,0% 21.000
30.000 3,0% 31.200
50.000 2,0% - 3,0% 52.000
100.000 2,0% 103.000
200.000 2,0% 206.000
300.000 1,0% - 2,0% 307.500
500.000 1,0% - 2,0% 512.500
  Broschürenfertigung
Auflage Einzelblatt Falzbogen
2.000 15,0% 6,5%
3.000 10,0% 8,0%
5.000 8,0% 5,0%
7.500 6,0% 5,0%
10.000 5,0% 4,0%
20.000 5,0% 4,0%
30.000 4,0% 3,0%
50.000 4,0% 3,0%
100.000 3,0% 2,0%
200.000 3,0% 2,0%
300.000 2,5% 1,5%
500.000 2,5% 1,0%
  4. Preise / Vergütung / Abrechnung
  1. Die im Angebot des Auftragsnehmers genannten Preise, gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längst jedoch drei Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Alle Preisangaben sind vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Die Preise des Auftragnehmers sind Netto-Preise. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen. Die Preise des Auftragnehmers gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein.
  3. Zusätzlich berechnet werden auch nachträgliche Veränderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, sowie Vorablieferung/Terminlieferung, für die zusätzlich ein Pauschalbetrag in Höhe von 149,00 € netto in Rechnung gestellt wird. Änderungen an gelieferten/übertragen Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden ebenfalls zusätzlich berechnet. Ergibt sich die Höhe der Vergütung für die vorgenannten Leistungen nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen, so gilt § 632 Abs. 2 BGB entsprechend.
  4. Ausgelieferte Belegexemplare zählen zur bestellten Auflage und werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer darf ohne Benachrichtigung des Auftraggebers Belegexemplare entnehmen und behalten.
  5. Zahlung / Vorauszahlung / Aufrechnung / Zahlungsverzug
  1. Leistungen werden am Tag des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung in Rechnung gestellt. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor, oder wird die Ware beim Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware angefertigt. Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsdatum. Wenn nichts anderes vereinbart, ist innerhalb von 30 Kalendertagen die Zahlung ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag gewährt, vorbehaltlich einer positiven Prüfung durch die Kreditversicherung Euler Hermes. Ausgeschlossen vom Skontoabzug sind Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten. Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten berechtigen nicht zur Zurückhaltung einer fälligen Zahlung.
  2. Bei größeren Aufträgen können Vorauszahlungen, oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilleistungen, verlangt werden. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar , dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer ebenfalls Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware einbehalten oder die Produktion einstellen. Skontoabzug auf Vorauszahlungen wird nicht gewährt. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien ist Laumer dazu berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  4. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, ist Laumer dazu berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen, zusätzlich wird für jedes Mahnschreiben eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € erhoben.
  6. Lieferung / Lieferfrist / Haftung
  1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Liefertermine sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung gültig.
  2. Bestimmt der Auftraggeber weder Beförderungsweg noch Beförderungsmittel, bestimmt sie der Auftragnehmer unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers. Stellt der Auftraggeber keine Transportverpackung zur Verfügung und verlangt keine bestimmte Verpackungsart, erfolgt sie ebenso nach Wahl des Auftragnehmers. Sie wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Bei Lieferung stellt Laumer für jede Europalette 22,00 € netto in Rechnung. Bei Abholung der Ware durch den Auftraggeber wird für jede nicht getauschte Europalette 22,00 € netto in Rechnung gestellt. Bonner Palettentausch gilt als vereinbart. Gefahr des Transportes trägt der Auftraggeber.
  3. Verzögert sich die Leistung des Auftragnehmers, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn der Verzug durch den Auftragnehmer zu vertreten ist. Die Ausführungsfristen werden angemessen verlängert, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Krieg, Streik, Öl- oder Kraftmangel, versagen der Verkehrsmittel oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Auftragnehmern und Zulieferern. Wird dem Auftragnehmer die Lieferung bis zu 4 Wochen unmöglich, so kann er sich von der Lieferverpflichtung befreien.
  7. Annahmeverzug
  1. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus §326 BGB zu. Stattdessen ist der Auftragnehmer auch berechtigt, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und bezüglich des anderen Teils Schadensersatz zu verlangen.
  2. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei angekündigtem Versand nicht sofort ab oder ist ein Versand aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, ist Laumer berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. Kosten der Zwischenlagerung betragen im 1. Monat 12,00 € pro Palette, für jeden weiteren angefangenen Monat 6,50 € pro Palette, exklusiv Transportkosten.
  8. Eigentumsvorbehalt
  1. Laumer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösen von Schecks, Refinanzierungs- und Umkehrwechseln. Dies gilt ebenfalls, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Auftragnehmer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Auftragnehmer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Auftraggeber bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
  3. Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Auftragnehmers nur solche Gegenstände, die entweder dem Auftraggeber gehören oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Auftraggeber die gesamte Kaufpreisforderung an den Auftragnehmer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht dem Auftragnehmer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
  4. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Es verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware, und des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, zu.
  6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers die ihm nach den vorstehenden Bindungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  7. Der Auftraggeber kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit seiner Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
  8. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.
  9. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung des Auftragnehmers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogener.
  9. Sachmängel / Gewährleistung
  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware und der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich, spätestens 5 Kalendertage nach Empfang der Ware, zu prüfen. Mängel und Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens 5 Kalendertage nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach Erkennen. Im Übrigen gelten die Regelungen des BGB und des HGB, insbesondere § 377 HGB.
  2. Bei berechtigter Mängelrüge kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl, den Mangel beseitigen oder nacherfüllen. Schlägt die Nachbesserung nach wiederholtem Versuch fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  3. Geringfügige Abweichungen vom Muster oder von Vorlagen können nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  4. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Für die Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farben und Formen, sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Imprägnierung und Cellophanierung usw. vom Auftraggeber gelieferter Materialien, wird nicht gehaftet. Für Kunstdruckbogen, gestrichene und lackierte Produkte werden wegen der erhöhten Schadensgefahr durch Temperatureinflüsse keinerlei Risiken übernommen.
  5. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
  10. Haftung
  1. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Insoweit haftet Laumer nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, unmittelbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies auch nur im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
  11. Handelsbrauch
  1. Sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde, gelten im kaufmännischen Verkehr die Handelsbräuche der druck- und papierverarbeitenden Industrie (z.B.: keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden).
  12. Lagerung / Archivierung / Versicherung/ Abfälle
  1. Ist für die Lagerung der gefertigten Ware keine bestimmte Zeit vereinbart, so kann die Firma Laumer das Lagerverhältnis mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Ruft der Auftraggeber das Lagergut innerhalb der vereinbarten Frist oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht ab, so darf der Auftragnehmer nach weiteren 10 Tagen über die Bestände in entsprechender Anwendung der §§373, 374 HGB durch Hinterlegung oder öffentliche Versteigerung auf Kosten des Auftraggebers verfügen, wobei der Auftraggeber den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter freizusprechen hat.
  2. Bestandsanzeigen werden auf Verlangen aufgrund der Lieferscheine oder der Kartei durchgeführt. Bestandsaufnahmen durch Nachzählen der Bogen werden nur gegen angemessene Vergütung vorgenommen. Bei sämtlichen Meldungen bleibt Irrtum vorbehalten
  3. Nach Ablieferung der Gesamtauflage werden überschüssige Restbogen einen Monat unentgeltlich aufbewahrt. Jeder weitere Monat kostet 6,50 € pro Palette. Nach Ablauf dieser Frist werden die Restbogen makuliert, falls keine gegenteilige Anweisung ergangen ist.
  4. Die Versicherung in Verwahrung genommener Waren besorgt der Auftraggeber selbst. Soll die Versicherung über den Auftragnehmer erfolgen, geschieht dies nur auf schriftliche Anweisung und gegen Entgelt.
  5. Bei Abschluss des Auftrags werden die restlichen Druckbögen kostenlos entsorgt. Eine kostenpflichtige Rücksendung der Bögen muss direkt bei Vertragsabschluss angezeigt werden.
  13. Urheberrecht
  1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter hinsichtlich einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
  2. Der Auftraggeber sichert zu, dass mit der Ausführung des Auftrags, keine Urheberrechte Dritter verletzt werden und dass den Auftragnehmer keine Nachprüfungspflicht trifft.
  14. Speicherung personenbezogener Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz
  1. Laumer weist darauf hin, dass Daten des Auftragsgebers gespeichert werden.
  15. Erfüllungsort / Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlich das deutsche Recht findet auf das Vertragsverhältnis Anwendung. (UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen).
  2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen, werden die Übrigen davon nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine Regel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
  16. Eigenerklärung zur Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes
  1. Nach § 13 MiLoG stehen Auftraggeber ab sofort in der Haftung, wenn Unternehmen, die sie zur Erfüllung eines Auftrages mit einbinden, gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes verstoßen und auch, wenn diese ihrerseits Dritte mit einsetzen, die dagegen verstoßen. Wir erklären, dass: - wir gegenüber unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz) einhalten. - wir einen von uns beauftragten Nachunternehmer oder einen von uns oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher in gleichem Umfang verpflichten. - wir auf Verlangen des Auftraggebers die Zusicherungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere dem Interesse an Wahrung von Betriebsgeheimnissen, nachweisen werden.  Auf faire Zusammenarbeit mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern legen wir großen Wert und halten Gesetze und Vorschriften ein. Das geben wir Ihnen jetzt auch schriftlich: Mit diesem Schreiben erhalten Sie die Eigenerklärung unserer Firma Laumer GmbH + Co. KG für Ihre Unterlagen. Einfach downloaden: Mindestlohn Eigenerklärung
Stand: 12.01.2022

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